Patrick Sahm
Patrick Sahm

Patrick Sahm, LL.M. (Austin)

Rechtsanwalt und Notar
Patrick Sahm+49 6106 627 200 0
Patrick Sahmp.sahm@sahm-anwalt-notar.de


Sprachen

Deutsch, Englisch

vCard
Patrick Sahm

Rechtsanwalt

Kompetenzen
  • Immobilienrecht, Immobilientransaktionen
  • Öffentliches Recht
  • Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
  • Umweltrecht
  • Bodenschutzrecht und Altlasten
  • Gebührenrecht und Abgaben
  • Erschließungsrecht
  • Öffentliches Baurecht
  • Umlegungsrecht
  • Öffentlich-rechtliche Verträge
  • Fachplanungsrecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Denkmalschutzrecht
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • REACH-Verordnung, Chemikalien- und Stoffrecht
  • Kommunalrecht
  • Verwaltungsrecht
Erfahrung

Patrick Sahm ist Rechtsanwalt und Notar. Im anwaltlichen Bereich ist er auf das Immobilienrecht, öffentliches Baurecht sowie auf das Gebühren- und Abgabenrecht spezialisiert. Er verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der vertraglichen Gestaltung und Durchführung von Immobilientransaktionen jeder Größe. Das Immobilienrecht kennt und bearbeitet er sowohl aus der anwaltlichen als auch aus der notariellen Sicht.

In seinen Tätigkeitsgebieten setzt er sich für die rechtlichen Belange von Unternehmen, Städten und Gemeinden wie auch privaten Einzelmandanten ein.

Bevor er seine eigene Kanzlei in seinem Heimatort Rodgau-Jügesheim gründete, arbeitete er mehrere Jahre in namhaften Wirtschaftsrechtskanzleien.

Vita und Ausbildung
  • Bestellung zum Notar (2020)
  • Namhafte Wirtschaftsrechtskanzleien (2007-2020)
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht (2011)
  • Master of Laws, Austin, USA (2007)
  • Universität Frankfurt am Main (2004)
Lehraufträge
  • Dozent an der ADI (Akademie der Immobilienwirtschaft)
  • Staatlich anerkannter Dozent im Umweltrecht und Arbeitsschutzrecht
Veröffentlichungen
  • Die Bestimmung des angemessenen Entgelts im Sinne von § 22 Abs. 4 VerpackG AbfallR
    Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft, Heft 3, 2019, S. 128
  • Ein Drittel der Bodenwertsteigerung muss beim Entwickler bleiben
    Immobilienzeitung vom 01.06.2017, Nr. 22/2017
+ Weitere Veröffentlichungen
  • Keine nachträgliche Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz für den Rückbau einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage
    Homepage einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei
  • Keine Sorge vor BBodSchV-Vorsorgewerten
    Sandgrube und Steinbruch, Heft 9, Jahr 2013, S. 53